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VEREINSSATZUNG BUILDING KNOWLEDGE e.V.

§ 1 (Name, Sitz)

1. Der Verein führt den Namen: „Building Knowledge“.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz
“Building Knowledge e. V.“

3. Der Sitz des Vereins ist Berlin.


§ 2 (Zweck)

1. Der Building Knowledge e.V. mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist
-Die Förderung von Wissenschaft und Forschung in den Fachbereichen Architektur, Stadtplanung und Design.
-Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
-Die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltung und Forschungsvorhaben
-Die Durchführung entwicklungspolitischer Projekte im In- und Ausland
-Die zeitnahe Veröffentlichung aller Ergebnisse der wissenschaftlichen Tätigkeiten

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 (Mitgliedschaft)

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist mindestens eine 4/5 Mehrheit erforderlich.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Die Mitglieder haben keine Mitgliedsbeiträge zu leisten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.


§ 4 (Vorstand)

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und zwei Kassenprüfern.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem
2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.


§ 5 (Mitgliederversammlung)

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.


§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Roundabout e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.